LG Memmingen - Beschluß vom 03.01.1991
4 T 1670/90
Normen:
UnUnthAbk; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 430

LG Memmingen - Beschluß vom 03.01.1991 (4 T 1670/90) - DRsp Nr. 1995/2425

LG Memmingen, Beschluß vom 03.01.1991 - Aktenzeichen 4 T 1670/90

DRsp Nr. 1995/2425

Will ein Unterhaltsgläubiger einen titulierten Unterhaltsanspruch im Ausland durchsetzen und reicht er ein Gesuch nach den UN-Abkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland bei dem zuständigen Amtsgericht ein, so kann für dieses Gesuch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden, da es sich bei einem derartigen Verfahren nicht um ein Prozeßverfahren, sondern um ein reines Verwaltungsverfahren handelt. Die §§ 114 f ZPO sind deshalb insoweit nicht anwendbar. Es können daher auch die im Rahmen dieses Verfahrens anfallenden Übersetzungskosten nicht nach den Vorschriften der Prozeßkostenhilfe gezahlt werden (vgl. OLG Frankfurt/M. - 3 WF 126/86 - vom 13.06.1986, FamRZ 1987, 302).

Normenkette:

UnUnthAbk; ZPO § 114 ;

Hinweise:

Vgl. KG - 1 VA 1/95 - 19.05.1992, NJW-RR 1993, 69

Fundstellen
DAVorm 1994, 430