LG München I - Beschluß vom 24.07.1995
13 T 9945/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, 3; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 30
DRsp-ROM Nr. 1998/23392

LG München I - Beschluß vom 24.07.1995 (13 T 9945/95) - DRsp Nr. 1996/23392

LG München I, Beschluß vom 24.07.1995 - Aktenzeichen 13 T 9945/95

DRsp Nr. 1996/23392

1. Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung für den Betreuer eines vermögenden Betreuten nach § 1836 Abs. 1 BGB ist auf einen abstrakten Maßstab abzustellen, d. h. auf die Honorare, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden. 2. Dabei stellen der Zeitaufwand und die anteiligen Bürokosten des Betreuers die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung dar. 3. Die Vergütung ist nicht auf volle Stunden aufzurunden, da § 2 Abs. 2 S. 2 ZSEG nicht bei der Vergütungsfestsetzung nach § 1836 Abs. 1 BGB gilt. 4. Für einen Betreuer mit der Qualifikation eines Dipl.-Sozialarbeiters ist ein Stundensatz von 82,05 DM zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, 3; ZSEG § 2 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. auch BayObLG, Beschluß vom 10.02.1992 - 3Z BR 186/94 = FamRZ 1995, 692

Fundstellen
BtPrax 1996, 30
DRsp-ROM Nr. 1998/23392