BayObLG - Beschluß vom 01.02.1995
3Z BR 186/94
Normen:
BGB §§ 1908e, 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 8
EzFamR aktuell 1995, 173
FamRZ 1995, 692
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1687/94

Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

BayObLG, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 186/94

DRsp Nr. 1995/3334

Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

»1. Die Vergütung des Betreuungsvereins, die er für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter (Vereinsbetreuer) verlangen kann, ist nach denselben Maßstäben festzusetzen, wie die eines selbständigen Betreuers. Dem Verein steht der Vergütungsanspruch - dem Grund wie der Höhe nach - deshalb so zu, wie er dem Vereinsbetreuer zustünde, wenn er nicht für den Verein, sondern selbständig tätig gewesen wäre. 2. Die Angemessenheit der Vergütung wird bestimmt durch den nachgewiesenen Zeitaufwand und die Honorare, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden. 3. Dem Nettostundensatz ist abzuführende Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die dem Verein zu bewilligende Nettovergütung ist dementsprechend nur zu erhöhen, soweit der Verein mehrwertsteuerpflichtig ist. 4. Für die Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BGB §§ 1908e, 1836 Abs. 1 ;

Gründe: