LG München I - Beschluß vom 25.01.1995
13 T 1275/95
Normen:
FGG § 67 Abs. 1, § 70b; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 110
FamRZ 1995, 1440

LG München I - Beschluß vom 25.01.1995 (13 T 1275/95) - DRsp Nr. 1995/6600

LG München I, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 13 T 1275/95

DRsp Nr. 1995/6600

Ein im Genehmigungsverfahren für eine unterbringungsähnliche Maßnahme bei einem nicht sinnvoll ansprechbaren Betreuten bestellter Verfahrenspfleger ist am Verfahren in gleicher Weise zu beteiligen wie ein Betroffener, der keinen Verfahrenspfleger hat. Er ist über den Verfahrensverlauf zu unterrichten und das Sachverständigengutachten ist ihm in Abschrift zuzuleiten. Die Bestellung des Verfahrenspflegers bezweckt nämlich gerade, konstruktives rechtliches Gehör zu gewähren. Die alleinige Wahrnehmung des Rechts durch eine dazu unfähige Person stellt keine ordnungsgemäße Rechtsausübung dar.

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 1, § 70b; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1995, 110
FamRZ 1995, 1440