LG München I - Beschluß vom 29.01.1998
13 T 11339/97
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 3, § 1901 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 923

LG München I - Beschluß vom 29.01.1998 (13 T 11339/97) - DRsp Nr. 1998/16853

LG München I, Beschluß vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 13 T 11339/97

DRsp Nr. 1998/16853

»1. Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers setzt voraus, daß der Betreute eine wirksame Vollmacht erteilt hat, er aus einem der in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Gründe den Bevollmächtigten nicht hinreichend überwachen kann und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß Ansprüche des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten bestehen, deren Geltendmachung den Wünschen des Betroffenen entspricht und zu deren Verfolgung andere Hilfe nicht zur Verfügung steht. 2. Die Ansprüche des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten zur Verminderung der Beanspruchung von Sozialhilfe rechtfertigen die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, 3, § 1901 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 923