Hinweise von Adlerstein:
Die Entscheidung behandelt die für die Praxis wichtige Frage des Umfanges, in welchem Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB Handlungen heilt, welche von bundesdeutschen Notaren in ursprünglicher Unzuständigkeit in Angelegenheiten vorgenommen wurden, die dem Recht der ehemaligen DDR unterstanden.
Es mag hinnehmbar sein, daß das Gericht noch auf dem Boden des Wortlauts der Heilungsvorschrift nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Gestaltungsrechte, die formwidrig vorgenommen wurden, in Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB einbezieht.
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