LG Münster - Beschluß vom 11.02.1993 (5 T 1087/92) - DRsp Nr. 1995/2164
LG Münster, Beschluß vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 5 T 1087/92
DRsp Nr. 1995/2164
1. Der einem mittellosen Betroffenen in Unterbringungssachen gemäß § 70bFGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann keine Entschädigung in unmittelbarer Anwendung des § 112BRAGO verlangen. Ansprüche des Verfahrenspflegers können sich aber entsprechend § 1915BGB aus den § 1835 bis §1836a BGB ergeben; denn das Anforderungsprofil des Verfahrenspflegers entspricht dem Bild des Pflegers im Sinn der §§ 1909 ff BGB2. Soweit der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz nach § 1835BGB begehrt, richtet sich dieser gemäß § 1835 Abs. 1BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften (§ 667, § 670BGB). Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 3BGB sind im vorliegenden Fall allerdings nicht die Gebührentatbestände des § 118BRAGO, sondern die des § 112BRAGO, außer § 112 Abs. 4BRAGO, heranzuziehen. 3. Die Frage der Mittellosigkeit ist von Amts wegen aufzuklären, wobei der Verfahrenspfleger dies vorzutragen und bei der Aufklärung mitzuwirken hat. 4. Statt eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 1835 Abs. 3BGB, § 112BRAGO kann er auch gegen den Betroffenen eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2BGB verlangen, sofern die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.