LG Münster - Beschluß vom 11.06.1992 (5 T 407/92) - DRsp Nr. 1995/6780
LG Münster, Beschluß vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 5 T 407/92
DRsp Nr. 1995/6780
Der einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger gemäß § 70bFGG bestellte Rechtsanwalt erhält von der Staatskasse keine Vergütung nach § 112BRAGO. Da es sich bei der Verfahrenspflegschaft um eine besondere Form der Pflegschaft handelt, ist die BRAGO nicht direkt und auch nicht analog anwendbar, § 1 Abs. 2BRAGO. Die Vergütung erfolgt nach den §§ 1835, 1836BGB.