LG Münster - Beschluss vom 25.06.1998
5 T 519/98
Normen:
BGB § 862 Abs. 1 S. 2, § 903 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1200

LG Münster - Beschluss vom 25.06.1998 (5 T 519/98) - DRsp Nr. 1999/11340

LG Münster, Beschluss vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 5 T 519/98

DRsp Nr. 1999/11340

Nach der Trennung von Eheleuten ist der Ehegatte, der Alleineigentümer des Hauses ist, das als Ehewohnung diente, nicht berechtigt die Haustür- und Garagenschlösser an diesem Haus auszuwechseln, wenn der andere Ehegatte dieses Haus seit der Trennung allein bewohnt. Ein derartiges Verhalten stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar.

Normenkette:

BGB § 862 Abs. 1 S. 2, § 903 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1200