LG Oldenburg - Beschluß vom 16.05.1994
8 T 1163/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, 4 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1331

LG Oldenburg - Beschluß vom 16.05.1994 (8 T 1163/93) - DRsp Nr. 1995/2168

LG Oldenburg, Beschluß vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 8 T 1163/93

DRsp Nr. 1995/2168

1. Die Vergütung eines als Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache bestellten Rechtsanwaltes ergibt sich aus § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 112 Abs. 4 BRAGO analog. 2. Bei Mittellosigkeit des Betroffenen richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse. 3. Die Frage der Mittellosigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des FGG als auch der Tatsache, daß man den Verfahrenspfleger ansonsten zu zeitaufwendigen und/oder schwierigen Ermittlungen zwänge, um die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu klären, auf deren Offenlegung er nicht einmal einen Anspruch hat.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, 4 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ; FGG § 12 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1331