LG Paderborn - Beschluß vom 07.10.1992 (5 T 394/92) - DRsp Nr. 1995/2598
LG Paderborn, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 5 T 394/92
DRsp Nr. 1995/2598
1. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ist im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nach der Intention des Gesetzgebers insgesamt regelmäßig eine anwaltspezifische Tätigkeit.2. Die Vorschriften der BRAGO finden auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger im Sinn des § 67 Abs. 1FGG im Betreuungsverfahren wie auf den Verfahrenspfleger im Sinn des § 70b Abs. 1FGG im Unterbringungsverfahren keine unmittelbare Anwendung, § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.3. Die Vergütung des im Betreuungsverfahren nach § 67 Abs. 1FGG als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes erfolgt über die Vorschrift des § 1835 Abs. 3BGB mittelbar nach der BRAGO, und zwar nach § 118BRAGO und damit wertabhängig.