LG Paderborn - Beschluss vom 15.11.1999
5 T 177/99
Normen:
BGB § 2232, § 2233 ; BeurkG § 22, § 26 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 451

LG Paderborn - Beschluss vom 15.11.1999 (5 T 177/99) - DRsp Nr. 2000/4284

LG Paderborn, Beschluss vom 15.11.1999 - Aktenzeichen 5 T 177/99

DRsp Nr. 2000/4284

Eine schreib- und sprechunfähige Person kann ein Testament nur dann formwirksam errichten, wenn neben dem Notar ein Zeuge oder ein 2. Notar anwesend sind sowie eine von dem beurkundenden Notar, dem Zeugen bzw. 2. Notar Personen verschiedene Vertrauenspersonen des Testierenden anwesend ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Testament vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 19.01.1999) zur Testierfähigkeit schreib- und sprechunfähiger Personen errichtet wurde.

Normenkette:

BGB § 2232, § 2233 ; BeurkG § 22, § 26 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 451