LG Paderborn - Beschluß vom 17.01.1995
5 T 680/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 ; ZPO § 114, § 850c;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1377

LG Paderborn - Beschluß vom 17.01.1995 (5 T 680/94) - DRsp Nr. 1996/3468

LG Paderborn, Beschluß vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 5 T 680/94

DRsp Nr. 1996/3468

1. Wenn der Betreute laufendes Einkommen hat, sind zur Feststellung seiner Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 4 BGB zunächst die Grundsätze heranzuziehen, die für die Prozeßkostenhilfe ( PKH ) gelten. Soweit danach im Falle einer Bewilligung der PKH Raten zu zahlen wären, sind diese auch auf die Forderungen des Betreuers zu zahlen. Die Anzahl der zu zahlenden Raten ist nach der Zahl der Monate zu bemessen, für die jeweils im Einzelfall Betreuervergütung und Auslagenerstattung verlangt wird. Begrenzt wird die Höhe der aus dem laufenden Einkommen des Betreuten zu entnehmenden Raten in jedem Fall durch die Höhe des nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 850c ZPO pfändbaren Betrages. 2. Vorhandenes Vermögen des Betreuten ist nur nach den Grundsätzen des § 88 BSHG einsetzbar. 3. Maßgeblicher Stichtag für alle Bemessungsgrundlagen ist dabei der Tag der Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes durch das Amtsgericht. 4. Ist der Betreute danach zwar zu Zahlungen, aber nicht in der vollen Höhe der dem Betreuer zustehenden Ansprüche in der Lage, sind die Beträge bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit dem Einkommen und dem Vermögen des Betreuten zu entnehmen, während er hinsichtlich des Restes als mittellos anzusehen ist und ein Anspruch gegen die Landeskasse besteht.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 ; ZPO § 114, § 850c;

Hinweise: