LG Saarbrücken - Beschluß vom 02.10.1997 (5 T 672/97) - DRsp Nr. 1998/7337
LG Saarbrücken, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 5 T 672/97
DRsp Nr. 1998/7337
Nimmt die Mutter eines nichtehelichen Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamtes, so hat das bisher zuständige Jugendamt bei dem anderen Jugendamt die Weiterführung der Amtsvormundschaft bzw. Amtspflegschaft zu beantragten. Die Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamtes auf dieses über. Einer Mitwirkung des Vormundschaftsgericht bedarf es hierbei nicht.