LG Saarbrücken - Beschluß vom 02.10.1997
5 T 672/97
Normen:
SGB VIII § 87c; BGB § 1706, § 1709 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 250

LG Saarbrücken - Beschluß vom 02.10.1997 (5 T 672/97) - DRsp Nr. 1998/7337

LG Saarbrücken, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 5 T 672/97

DRsp Nr. 1998/7337

Nimmt die Mutter eines nichtehelichen Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamtes, so hat das bisher zuständige Jugendamt bei dem anderen Jugendamt die Weiterführung der Amtsvormundschaft bzw. Amtspflegschaft zu beantragten. Die Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamtes auf dieses über. Einer Mitwirkung des Vormundschaftsgericht bedarf es hierbei nicht.

Normenkette:

SGB VIII § 87c; BGB § 1706, § 1709 ;
Fundstellen
DAVorm 1998, 250