LG Saarbrücken - Beschluß vom 06.10.1992
5 T 528/92
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 06.10.1992 (5 T 528/92) - DRsp Nr. 1995/6844

LG Saarbrücken, Beschluß vom 06.10.1992 - Aktenzeichen 5 T 528/92

DRsp Nr. 1995/6844

Eine bloße mittelbare Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung durch die Zurückweisung seines Antrages auf Entlassung des Betreuers oder Pflegers gibt dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG. Um eine solche mittelbare Beeinträchtigung handelt es sich, wenn der Beschwerdeführer in seiner mutmaßlichen Stellung als (Mit) Erbe des Betroffenen durch die Zurückweisung seines Antrages insoweit beeinträchtigt ist, als diese gerichtliche Verfügung sich möglicherweise negativ auf das Nachlaßvermögen des Betroffenen auswirkt.

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die Entscheidung befaßt sich originär mit der beantragten Entlassung eines Nachlaßpflegers, ist aber in ihrer entscheidungserheblichen Aussage generell auf die Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG anwendbar.