LG Saarbrücken - Beschluß vom 09.03.1993 (5 T 154/93) - DRsp Nr. 1995/6538
LG Saarbrücken, Beschluß vom 09.03.1993 - Aktenzeichen 5 T 154/93
DRsp Nr. 1995/6538
Da aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß eine Zwangsvollstreckung ohne eine Vorlage der dazu gehörigen Kostengrundentscheidung stattfindet, ist im Kostenfestsetzungsbeschluß auszusprechen, ob eine gesamtschuldnerische oder eine Kopfhaftung besteht.