LG Saarbrücken - Beschluß vom 16.02.1998 (5 T 101/98) - DRsp Nr. 1999/1459
LG Saarbrücken, Beschluß vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 5 T 101/98
DRsp Nr. 1999/1459
1. Ein Betreuer kann die gerichtlich festgelegten Aufgabenkreise nicht von sich aus durch faktisches Tätigwerden erweitern, und zwar auch dann nicht, wenn dies objektiv sinnvoll und er subjektiv der Auffassung ist, seine Tätigkeit diene dem Wohle des Betreuten.2. Deshalb sind solche Tätigkeiten des Betreuers erst ab dem Zeitpunkt einer formalen gerichtlichen Erweiterung der Betreuung auf diese Aufgabenbereiche vergütungsfähig.