LG Saarbrücken - Beschluß vom 17.02.1994
5 T 69/94
Normen:
FGG § 68 Abs. 3 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 17.02.1994 (5 T 69/94) - DRsp Nr. 1996/3471

LG Saarbrücken, Beschluß vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 5 T 69/94

DRsp Nr. 1996/3471

1. Führt die kommunale Betreuungsbehörde den Betroffenen zu einer Anhörung dem Vormundschaftsgericht im Rahmen der ihr durch das Betreuungsbehördengesetz übertragenen Aufgaben gemäß § 68 Abs. 3 FGG vor, kann sie die Erstattung der Auslagen und die anteiligen Personalkosten von der Justiz oder von dem Betreuten nur beanspruchen, wenn und soweit hierfür entsprechende ausdrückliche gesetzliche Vorschriften bestehen bzw. entsprechende Rechtsverordnungen oder Satzungen. 2. Soweit hier eine ausfüllungsbedürftige Lücke besteht, kann diese nicht durch analoge Anwendung der Kostenvorschriften geschlossen werden, die für andere Behörden oder Amtsträger geschaffen wurden.

Normenkette:

FGG § 68 Abs. 3 ;