LG Saarbrücken - Beschluß vom 27.01.1998
5 T 50/98
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1922, § 1967, § 1990, § 1698b, § 1960, § 1961 ;

LG Saarbrücken - Beschluß vom 27.01.1998 (5 T 50/98) - DRsp Nr. 1998/16860

LG Saarbrücken, Beschluß vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 5 T 50/98

DRsp Nr. 1998/16860

1. Ist nach der Aktenlage unzweifelhaft, daß der verstorbene Betreute keinerlei Vermögen hinterlassen hat, stellen sich nicht wie sonst bei der Bewilligung der Betreuervergütung die Fragen, ob mögliche Erben des Betreuten sich auf ein Schonvermögen berufen können bzw. ob - wenn ein vorhandener Nachlaß für Erblasser- bzw. Erbfallschulden nicht ausreicht - zwischen den Ansprüchen auf Betreuervergütung und sonstigen Erblasser- bzw. Erbfallschulden ein Rangverhältnis besteht. 2. In einem solchen Fall ist deshalb auch keine Nachlaßpflegschaft angebracht, da davon auszugehen ist, daß mögliche Erben die Erbschaft ausschlagen, zumindest aber die offenkundig begründete Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB erheben würden. Maßnahmen zur Ermittlung der Erben wären also nur mit Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden, würden jedoch im Ergebnis nicht zu einer Realisierung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche des Betreuers führen. 3. Bei dieser Sachlage ist deshalb ohne weitere Ermittlung Mittellosigkeit des verstorbenen Betreuten gegeben und die Landeskasse vergütungspflichtig.