LG Stuttgart - Beschluß vom 10.04.1984
2 T 242/84
Normen:
FGG § 56e; PStG § 45 ;
Fundstellen:
StAZ 1984, 247

LG Stuttgart - Beschluß vom 10.04.1984 (2 T 242/84) - DRsp Nr. 1996/23400

LG Stuttgart, Beschluß vom 10.04.1984 - Aktenzeichen 2 T 242/84

DRsp Nr. 1996/23400

Führt ein rechtskräftiger und unanfechtbarer deutscher Adoptionsbeschluß, durch den die Annahme eines Kindes durch ein deutsch-niederländisches Ehepaar ausgesprochen wird, entgegen dem § 56e FGG nur die deutschen Adoptionsvorschriften als Gesetzesvorschriften, auf die sich die Annahme gründet, an, so kann der Standesbeamte nicht über § 45 PStG eine erneute gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob auch die niederländischen Vorschriften im Randvermerk zum Geburtseintrag einzutragen sind.

Normenkette:

FGG § 56e; PStG § 45 ;
Fundstellen
StAZ 1984, 247