LG Stuttgart - Beschluß vom 15.04.1999
2 T 71/99
Normen:
BGB § 1896, § 1899, § 1897 Abs. 1 ; FGG § 69b;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 200

LG Stuttgart - Beschluß vom 15.04.1999 (2 T 71/99) - DRsp Nr. 2000/1486

LG Stuttgart, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 2 T 71/99

DRsp Nr. 2000/1486

1. Die von dem Betreuer beantragte "Subsidiaritätsbetreuung" durch einen Kollegen seines Betreuungsbüros für den Fall der Verhinderung ist rechtlich möglich. 2. Eine tatsächliche Verhinderung liegt immer dann vor, wenn zur Zeit der Anordnung der Betreuung eine längere Abwesenheit des Betreuers vorauszusehen ist, z. B. durch Urlaub, Fortbildungsmaßnahmen oder Krankheit, und mit der Notwendigkeit einer Tätigkeit des Betreuers innerhalb dieser Zeit zu rechnen ist.