LG Stuttgart - Beschluß vom 18.05.1993 (2 T 112/93) - DRsp Nr. 1995/2188
LG Stuttgart, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 2 T 112/93
DRsp Nr. 1995/2188
1. Anspruchsgrundlage für die Vergütung des im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes sind die §§ 1835, 1836BGB in Verbindung mit analoger Anwendung der BRAGO. Eine unmittelbare Heranziehung von § 112 Abs. 4BRAGO ist durch § 1 Abs. 2BRAGO ausgeschlossen. 2. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann für seine anwaltliche Tätigkeit eine Vergütung nach den Gebührensätzen der BRAGO verlangen, wenn anzunehmen ist, ein über diese berufliche Qualifikation nicht verfügender Verfahrenspfleger hätte üblicherweise für die zu erbringende Tätigkeit einen Rechtsanwalt zugezogen, § 1835 Abs. 3BGB. Diese Voraussetzung ist in den Fällen, in denen das Gericht in einem Unterbringungsverfahren bewußt einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt, regelmäßig erfüllt.