LG Stuttgart - Beschluß vom 18.05.1993
2 T 112/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, 4, § 1836, § 1915 Abs. 1 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4 ; FGG 70b; ZSEG § 16 Abs. 2, 5;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 580

LG Stuttgart - Beschluß vom 18.05.1993 (2 T 112/93) - DRsp Nr. 1995/2188

LG Stuttgart, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 2 T 112/93

DRsp Nr. 1995/2188

1. Anspruchsgrundlage für die Vergütung des im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes sind die §§ 1835, 1836 BGB in Verbindung mit analoger Anwendung der BRAGO. Eine unmittelbare Heranziehung von § 112 Abs. 4 BRAGO ist durch § 1 Abs. 2 BRAGO ausgeschlossen. 2. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann für seine anwaltliche Tätigkeit eine Vergütung nach den Gebührensätzen der BRAGO verlangen, wenn anzunehmen ist, ein über diese berufliche Qualifikation nicht verfügender Verfahrenspfleger hätte üblicherweise für die zu erbringende Tätigkeit einen Rechtsanwalt zugezogen, § 1835 Abs. 3 BGB. Diese Voraussetzung ist in den Fällen, in denen das Gericht in einem Unterbringungsverfahren bewußt einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt, regelmäßig erfüllt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, 4, § 1836, § 1915 Abs. 1 ;