LG Stuttgart - Beschluß vom 29.07.1999 (2 T 65/99) - DRsp Nr. 2001/10021
LG Stuttgart, Beschluß vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 2 T 65/99
DRsp Nr. 2001/10021
1. Wird eine deutsche Volljährige nach amerikanischem Recht mehrfachadoptiert, verstößt dies nicht gegen den deutschen ordre public.2. Deshalb ist diese Adoption in Deutschland verfahrensrechtlich anzuerkennen.3. Die damit verbundene Namensänderung der Adoptierten ist als Randvermerk in das Geburtenbuch einzutragen.