LG Stuttgart - Urteil vom 08.01.1998 (6 S 325/97) - DRsp Nr. 1999/1463
LG Stuttgart, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 6 S 325/97
DRsp Nr. 1999/1463
Das staatliche Erziehungsgeld ist - ungeachtet der Bestimmung des § 9BErzGG - im Rahmen eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Notunterhalt bei der summarischen Prüfung der Frage, ob sich ein Unterhaltsberechtigter in einer Notlage befindet, die den Erlaß einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt, als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.