LG Stuttgart - Urteil vom 30.04.1992
35 Ns 355/92
Normen:
StGB § 170b, BGB § 1360, § 1601, § 1606 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1356

LG Stuttgart - Urteil vom 30.04.1992 (35 Ns 355/92) - DRsp Nr. 1996/3474

LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 35 Ns 355/92

DRsp Nr. 1996/3474

»1. Einem bisher im kaufmännischen Bereich tätig gewesenen, aber dort nicht vermittelbaren arbeitslosen Angeklagten ist im Rahmen des § 170b StGB zur Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich ein Berufswechsel in eine Hilfsarbeitertätigkeit im Bau-, Schreinerei- oder Gartenbaubereich zumutbar. 2. Die zu erwartende Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei einem Berufswechsel bemißt sich im Rahmen des § 170b StGB nach dem erfahrungsgemäß erzielbaren Mindesteinkommen in der neuen Tätigkeit. 3. Der notwendige Eigenbedarf eines Angeklagten ist im Rahmen des § 170b StGB grundsätzlich nach den Sätzen der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, und zwar auch bei der Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern des Angeklagten (§ 1603 Abs. 2 BGB).«

Normenkette:

StGB § 170b, BGB § 1360, § 1601, § 1606 Abs. 2 ;
Fundstellen