LG Wuppertal - Beschluß vom 26.01.1993
6 T 914/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 Abs.; BRAGO § 1 Abs. 2, § 118 ; FGG § 67 Abs. 1, § 70b;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 416

LG Wuppertal - Beschluß vom 26.01.1993 (6 T 914/92) - DRsp Nr. 1995/2551

LG Wuppertal, Beschluß vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 6 T 914/92

DRsp Nr. 1995/2551

1. Auf den im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt sind die Vorschriften der BRAGO nach § 1 Abs. 2 BRAGO nicht anwendbar. 2. Der nach den §§ 67 Abs. 1, 70b FGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann eine Vergütung nur nach Maßgabe des § 1836 Abs. 2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen beanspruchen. 3. Der nach § 1835 Abs. 3 BGB geregelte Aufwendungsersatzanspruch kann allerdings in Höhe der nach der BRAGO verdienten Gebühren sein, wenn der mit dem Amt betraute Rechtsanwalt nach Art und Bedeutung der Sache und des Verfahrens auch von einem vernünftigen Nichtjuristen bevollmächtigt worden wäre, seine Interessen wahrzunehmen. 4. Dies ist bei Unterbringungsverfahren nicht der Regelfall. Ein Verfahrenspfleger hat zwar auch auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu achten; er soll jedoch vor allem Mittler zwischen Gericht und Betroffenem sein, diesem das Verfahren erläutern und die Fähigkeit besitzen, mit ihm zu kommunizieren und ihn ggf. persönlich zu betreuen. Dies stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar. Selbst wenn im Einzelfall besondere Fachkenntnis erforderlich oder sonstwie eine außergewöhnliche Erschwerung gegeben ist, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung nicht. Sie können allenfalls im Rahmen des § 1836 BGB zu einer Erhöhung der Vergütung führen, nicht aber zur Anwendung der BRAGO.