Mandatssituation 19.2: Außergerichtliche Vertretung

Autoren: Nickel/Godendorff

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Frau Müller möchte Unterhaltsansprüche für sich selbst und ihre beiden minderjährigen Kinder aus der Ehe gegenüber ihrem getrenntlebenden Ehemann geltend machen und dem Begehren ihres Ehemannes nach Umgangskontakten mit den gemeinsamen Kindern aus verschiedenen Gründen entgegentreten.

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Hat die Mandantin wegen Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht bereits das Jugendamt kontaktiert? Gegebenenfalls mit welchem Ergebnis?

Ist die Mandantin gebeten worden, einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe mitzubringen?

Oder liegt der Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe bereits vor?

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Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Amtsgerichte, dass jedenfalls in einfach gelagerten Fällen bei Unterhaltsfragen grundsätzlich die Unterstützung durch das Jugendamt gem. § 18 Abs. 1 SGB VIII eine andere Möglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG und damit eine vorrangige Beratungsmöglichkeit darstellt (so u.a. AG Leverkusen v. 19.03.2012 - 16 II 80/12 BerH, Rdnr. 8; AG Halle/Saale, AGS 2011, 191; AG Halle/Saale v. 10.02.2011 - 103 II 6317/10, Rdnr. 6; vgl. aber OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1577 im Fall von Verfahrenskostenhilfe). Beratungshilfe soll daher in diesen Fällen erst in Betracht kommen, nachdem eine Beratung durch das Jugendamt ergebnislos geblieben ist.