Mandatssituation 7.2: Rentnerprivileg

Autor: Kottke

Sachverhalt Checkliste Lösung

Ihr Mandant, der bereits seit Jahren eine Altersrente bezieht, möchte wissen, ab wann für den Fall seiner Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs seine Rente gekürzt wird. Er habe gehört, dass dies erst der Fall sei, wenn seine erheblich jüngere Frau selbst Rente bezieht. Der Scheidungsantrag wurde nach dem 01.09.2009 eingereicht.

Sachverhalt Checkliste Lösung

Siehe zunächst die Checkliste in Mandatssituation 7.1.

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Rentnerprivileg aufgehoben

Durch die Neufassung des § 101 Abs. 3 SGB VI wurde das sogenannte Rentnerprivileg aufgehoben. Die Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, FamRZ 2015, 389). Nach altem Recht erfolgte bis zum Beginn der Rente bei der ausgleichsberechtigten Person keine Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten, wenn dieser im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits eine Rente bezog. Dieses Privileg besteht nicht mehr. Die Kürzung der Rente erfolgt nach neuem Recht daher bereits mit Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die Übergangsvorschrift des § 268a Abs. 2 SGB VI greift hier nicht. Das Rentnerprivileg bleibt danach nur dann bestehen, wenn

das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist und

die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente bereits vor dem 01.09.2009 bezogen worden ist.

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