OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2015
3 WF 11/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1918
MDR 2015, 402
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10063/14

Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Beantragung der Verfahrenskostenhilfe durch den gesetzlichen Vertreter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 3 WF 11/15

DRsp Nr. 2015/15707

Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Beantragung der Verfahrenskostenhilfe durch den gesetzlichen Vertreter

1. Soweit ein Beteiligter der gesetzlichen Vertretung bedarf, kommt es im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung nur auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, nicht auf die des gesetzlichen Vertreters. 2. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters spielen nur im Rahmen eines möglichen Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss eine Rolle, der zum nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen des Beteiligten gehört. 3. Nach Abschluss eines Verfahrens kann ein Verfahrenskostenvorschuss nicht mehr geltend gemacht werden.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug und den Vergleich vom 19.12.2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt ... beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt (§§ 20 FamGKG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe: