OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2023
4 UF 155/22
Normen:
§ 27 VersAusglG; § 242 BGB; § 26 FamFG; § 50 Abs 1 FamGKG; § 111 Abs 5 FGG-RG;
Fundstellen:
FamRB 2023, 313
FamRZ 2023, 1361
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 2227/90

Maßgeblicher Trennungszeitpunkt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei fast 30 Jahre langem Zusammenleben der Eheleute nach Zustellung eines ersten ScheidungsantragsBeschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung eines Kapitalwahlrechts im Rahmen der privaten Altersvorsorge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 4 UF 155/22

DRsp Nr. 2023/10097

Maßgeblicher Trennungszeitpunkt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei fast 30 Jahre langem Zusammenleben der Eheleute nach Zustellung eines ersten Scheidungsantrags Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung eines Kapitalwahlrechts im Rahmen der privaten Altersvorsorge

1. Haben Eheleute sich nach Stellung eines ersten Scheidungsantrags wieder versöhnt und anschließend mehr als 20 Jahre zusammengelebt, so ist im Hinblick auf den Versorgungsausgleich von einem Andauern der Ehezeit bis zur Zustellung des erneuten Scheidungsantrags auszugehen. 2. Dem Antrag eines Ehegatten auf Beschränkung des Versorgungsausgleichs ist zu entsprechen, wenn bei Vereinbarung der Gütertrennung einer der Ehegatten kurz vor Stellung des Scheidungsantrags von dem ihm im Rahmen eines privaten Anrechts zustehenden Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel wird die angefochtene Entscheidung dergestalt abgeändert, dass im Beschlusstenor unter Zf. II. der 3. Absatz, beginnend mit „Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners…“, ersatzlos entfällt.

Im Übrigen bleibt es, auch im Kostenausspruch, bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.