OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2011
8 WF 236/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 67/10

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 8 WF 236/10

DRsp Nr. 2011/6155

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an. Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose seit der Entscheidungsreife verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht zurückgewiesen.