Die Klägerin verlangt nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 1996.
Aus der am 10. September 1971 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Kinder
, geboren am 28. Februar 1974, und
, geboren am 25. September 1976,
hervorgegangen. starb am 12. November 1993.
Die Parteien trennten sich 1990. Die Kinder blieben bei der Klägerin. Die Ehe der Parteien wurde am 19. Mai 1992 rechtskräftig geschieden, die elterliche Sorge für die Kinder der Klägerin übertragen.
Die Klägerin ist selbständig tätige Diplom-Ingenieurin für Maschinenbau. In der Ehe arbeitete sie in ihrem Beruf nur in geringem Umfang. Nach der Scheidung weitete sie ihre Tätigkeit aus.
Der Beklagte ist seit 1974 Angestellter bei der in . Er ist seit 1997 wiederverheiratet.
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