I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Fürth vom 31.08.2010 abgeändert.
II. Der Antrag der Antragstellerin vom 01.03.2010 wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
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