OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.03.2010
8 W 109/10
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1571
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 22.1.2010 - Vorinstanzaktenzeichen III 579/09

Maßgebliches Namensrecht für ein eheliches Kind mit deutscher Mutter und mongolischem Vater

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 8 W 109/10

DRsp Nr. 2010/7582

Maßgebliches Namensrecht für ein eheliches Kind mit deutscher Mutter und mongolischem Vater

Bei einem in Deutschland geborenen ehelichen Kind, dessen Mutter die deutsche und dessen Vater die mongolische Staatsangehörigkeit besitzen, stehen der von den sorgeberechtigten Eltern vorgenommenen Rechtswahl gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, dass bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes mongolisches Recht zur Anwendung kommen soll, keine Bedenken entgegen. Die Rechtswahl ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das mongolische Rechte keine Familiennamen kennt. Vielmehr nimmt das mongolische Recht die Unterscheidung zwischen Eigennamen und Beinamen vor. Der Beiname ist aber mit den dortigen Besonderheiten dem Familiennamen vergleichbar, da er von einer anderen Person abgeleitet wird und den familiären Zusammenhang nach außen erkennbar macht.

1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Betreuungsgericht - vom 22. Januar 2010, Az. F 3 UR III 579/09, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe: