OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2010
10 UF 18/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 4 S. 1; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 48 Abs. 1; BGB § 1587;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 242/06

Maßgebliches Recht bei Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Behandlung privat-rechtlich organisierter Versorgungsträger im Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 10 UF 18/10

DRsp Nr. 2010/18564

Maßgebliches Recht bei Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Behandlung privat-rechtlich organisierter Versorgungsträger im Versorgungsausgleich

1. Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG -RG und § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG finden in der Beschwerdeinstanz keine Anwendung auf abgetrennte Verfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden sind. 2. Der Versorgungsausgleich ist hinsichtlich Anrechten auf Versorgung bei einem privaten Versorgungsträger, dessen Satzung eine Realteilung nicht vorliegt, in der Weise durchzuführen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten ist.

Auf die Beschwerde der Deutschen P... AG, ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 31. August 2009 teilweise abgeändert.

Wegen des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen P... AG, ..., zum Zeichen..., bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 4 S. 1; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 48 Abs. 1; BGB § 1587;

Gründe: