I. Auf die Berufung des Klägers wird die notarielle Urkunde vom 19. November 1999 (Az. 5 UR 1880/99 - Notariat V M...) in ihrer Ziff. 2.1.b für die Zeit ab Januar 2009 abgeändert:
1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten Kindesunterhalt in Höhe von 138 % des Mindestunterhalts der 4. Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes sowie anrechenbarer Eigeneinkünfte des Beklagten in Höhe von monatlich 102,48 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.
I. Der Kläger ist der Vater des am ... geborenen Beklagten, der am ...
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