OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.01.2010
2 UF 138/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; FGG -RG Art 111; ZPO § 517; ZPO § 519;
Fundstellen:
FamRB 2010, 77
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 63/09

Maßgebliches Recht für das Rechtsmittelverfahren in Übergangsfällen; Auslegung eines Unterhaltstitels für ein volljährig gewordenes, behindertes Kind

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 2 UF 138/09

DRsp Nr. 2010/10345

Maßgebliches Recht für das Rechtsmittelverfahren in Übergangsfällen; Auslegung eines Unterhaltstitels für ein volljährig gewordenes, behindertes Kind

1. Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach altem Recht eingeleitet und entschieden worden, so richtet sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach altem Recht. 2. Zur Auslegung eines im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung errichteten Unterhaltstitels für ein zwischenzeitlich volljährig gewordenes, behindertes Kind.

I. Auf die Berufung des Klägers wird die notarielle Urkunde vom 19. November 1999 (Az. 5 UR 1880/99 - Notariat V M...) in ihrer Ziff. 2.1.b für die Zeit ab Januar 2009 abgeändert:

1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten Kindesunterhalt in Höhe von 138 % des Mindestunterhalts der 4. Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes sowie anrechenbarer Eigeneinkünfte des Beklagten in Höhe von monatlich 102,48 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; FGG -RG Art 111; ZPO § 517; ZPO § 519;

Gründe:

I. Der Kläger ist der Vater des am ... geborenen Beklagten, der am ...