OLG Bamberg - Beschluss vom 21.11.2001
2 UF 200/01
Normen:
BGB § 127a § 1587c § 1587o Abs. 2 ; EGBGB Art. 11 Abs. 1 Art. 17 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 162 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1120
NJW-RR 2002, 1153
OLGReport-Bamberg 2002, 335
Vorinstanzen:
AG (FamG) Aschaffenburg - Beschluss - 1 F 93/00 - 25.06.2001,

Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich bei Scheidung nach ausländischem Recht

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 2 UF 200/01

DRsp Nr. 2004/19440

Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich bei Scheidung nach ausländischem Recht

»1. Ist das Scheidungsstatut ausländisches Recht, der Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach deutschem Recht durchzuführen, dann können die Eheleute nach § 1587o Abs. 1 BGB auch diesbezügliche Vereinbarungen treffen.2. Für die insoweit einzuhaltende Form enthält Art. 11 Abs. 1 EGBGB eine gesonderte Anknüpfung. Maßgeblich ist danach grundsätzlich entweder das Ortsstatut oder das Geschäftsstatut.3. Kennt das Ortsstatut jedoch kein dem Versorgungsausgleich gleichartiges Rechtsinstitut, bleibt es bei der alleinigen Anwendung des Geschäftsstatuts, also bei deutschem Recht.4. Die dann nach § 1587o Abs. 2 BGB erforderliche notarielle Beurkundung, die nach § 127a BGB durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden kann, ist durch eine Vereinbarung vor einem ausländischen Gericht allenfalls dann gewahrt, wenn der Beurkundungsvorgang gleichwertig ist.5. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinbarung der Parteien (entsprechend § 162 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 127a § 1587c § 1587o Abs. 2 ; EGBGB Art. 11 Abs. 1 Art. 17 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 162 Abs. 1 ;

Gründe: