AG (FamG) Aschaffenburg - Beschluss - 1 F 93/00 - 25.06.2001,
Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich bei Scheidung nach ausländischem Recht
OLG Bamberg, Beschluss vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 2 UF 200/01
DRsp Nr. 2004/19440
Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich bei Scheidung nach ausländischem Recht
»1. Ist das Scheidungsstatut ausländisches Recht, der Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach deutschem Recht durchzuführen, dann können die Eheleute nach § 1587o Abs. 1 BGB auch diesbezügliche Vereinbarungen treffen.2. Für die insoweit einzuhaltende Form enthält Art. 11 Abs. 1EGBGB eine gesonderte Anknüpfung. Maßgeblich ist danach grundsätzlich entweder das Ortsstatut oder das Geschäftsstatut.3. Kennt das Ortsstatut jedoch kein dem Versorgungsausgleich gleichartiges Rechtsinstitut, bleibt es bei der alleinigen Anwendung des Geschäftsstatuts, also bei deutschem Recht.4. Die dann nach § 1587o Abs. 2BGB erforderliche notarielle Beurkundung, die nach § 127aBGB durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden kann, ist durch eine Vereinbarung vor einem ausländischen Gericht allenfalls dann gewahrt, wenn der Beurkundungsvorgang gleichwertig ist.5. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinbarung der Parteien (entsprechend § 162 Abs. 1ZPO) nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden ist.«