OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.03.2010
18 WF 46/10
Normen:
FGG -RG Art. 111; BGB § 1379;
Vorinstanzen:
AG Albstadt, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 226/09

Maßgebliches Recht für den Zugewinnausgleich in Übergangsfällen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 18 WF 46/10

DRsp Nr. 2010/22395

Maßgebliches Recht für den Zugewinnausgleich in Übergangsfällen

Für einen am 1.9.2009 anhängigen Zugewinnausgleichsantrag kommt es auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich in einem gerichtlichen Verfahren, nicht notwendigerweise auch des Scheidungsverfahrens an.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Albstadt - 2 F 226/09 - vom 29.12.09

a b g e ä n d e r t

und wie folgt neu gefasst:

Die dem Antragsteller mit Beschluss vom 18.8.2009 bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird auch auf die Folgesache Güterrecht (Auskunftsstufe, Anträge Ziffer 1 und 2 des Antrags vom 26.11.09) erstreckt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; BGB § 1379;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 29.12.2009 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Denn auf die Folgesache Güterrecht ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und damit auch § 1379 BGB n. F. anzuwenden. Zudem besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht bezüglich Wert bildender Faktoren.