OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2014
15 W 421/13
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 III 55/13

Maßgebliches Recht für die Bestimmung der Vaterschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 15 W 421/13

DRsp Nr. 2014/7301

Maßgebliches Recht für die Bestimmung der Vaterschaft

Zur Bestimmung der Vaterschaft bei der Geburt eines Kindes, wenn deutsches und türkisches Abstammungsrecht anwendbar sein könnte.

Gibt es nach der Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB mehrere Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Vaterschaft eines Kindes (hier: deutsches oder türkisches Recht), so ist diejenige anzuwenden, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Es ist derjenige Anknüpfungspunkt zu wählen, der dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Vater zuordnet. Dass dieser aufgrund eines Abstammungsgutachtens nicht der biologische Vater ist, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1), in dem Geburtseintrag G #####/#### des Standesamtes I den Eintrag bezüglich des Vaters des Kindes zu löschen, wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beidenInstanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom ##.##.2008, rechtskräftig seit dem ##.##.2008, geschieden. Der Beteiligte zu 2) ist türkischer Staatsangehöriger. Am ##.##.2008 gebar die Beteiligte zu 1) ihren Sohn T.