OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2012
II-12 UF 295/11
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 1592;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 2370/10

Maßgebliches Recht für die Feststellung der Abstammung eines Kindes; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen II-12 UF 295/11

DRsp Nr. 2012/19533

Maßgebliches Recht für die Feststellung der Abstammung eines Kindes; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB

Auf die Feststellung der Abstammung eines Kindes, das acht Monate nach Rechtskraft der Scheidung der Eheleute geboren ist, ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anzuwenden. Dabei bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt nach dem Aufenthaltsort und nicht nach dem Geburtsort.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 20.10.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund - Familiengericht - vom 20.09.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt

Normenkette:

EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 1592;

Gründe

I. Der deutsche Antragsteller war mit der Kindesmutter, die bulgarische Staatsangehörige ist, seit dem 17.09.2003 verheiratet. Die Ehe wurde am durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.11.2007, welches seit dem 08.02.2008 rechtskräftig ist, geschieden. Das Kind wurde am 09.10.2008 in Bulgarien geboren, der Antragsteller hielt sich in dieser Zeit wie immer in Deutschland auf. In der bulgarischen Geburtsurkunde ist er als Vater eingetragen. Am 04.11.2009 unterzeichnete der Antragsteller zusammen mit der Kindesmutter eine Vollmacht für Frau B zur Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses "unserer" Tochter.