OLG Koblenz - Beschluss vom 10.06.2010
13 WF 326/10
Normen:
FGG -RG Art. 111; FGG § 33; FamFG § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 55/09

Maßgebliches Recht für die Vollstreckung einer Entscheidung in Übergangsfällen; Voraussetzungen der Anordnung von Zwangshaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 13 WF 326/10

DRsp Nr. 2010/12026

Maßgebliches Recht für die Vollstreckung einer Entscheidung in Übergangsfällen; Voraussetzungen der Anordnung von Zwangshaft

1. Ein nach dem 31.08.2010 begonnenes Vollstreckungsverfahren, zur Durchsetzung eines Umgangsbeschlusses, der vor dem 01.09.2010 ergangen ist, richtet sich nach neuem Recht. 2. Eine Androhung von Zwangshaft nach § 33 FGG ersetzt nicht den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 30. März 2010 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 18.2.2010 auf Festsetzung von Zwangshaft gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 10. September 2008 werden zurückgewiesen.

II. Dem Antragsgegner wird für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 10. September 2008 (Az: 18 F 140/08) die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.000,00 €.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; FGG § 33; FamFG § 89 Abs. 2;

Gründe: