OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2010
9 UF 33/10
Normen:
BGB § 1671; ZPO § 85; ZPO § 233; ZPO § 621e Abs. 3 S. 1 a.F.; FGG -RG Art. 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 87/09

Maßgebliches Recht für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Sorgerechtsentscheidung in Übergangsfällen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund unrichtiger Rechtsannahmen einer Verfahrensbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 9 UF 33/10

DRsp Nr. 2010/19011

Maßgebliches Recht für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Sorgerechtsentscheidung in Übergangsfällen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund unrichtiger Rechtsannahmen einer Verfahrensbevollmächtigten

1. Ist das erstinstanzliche Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden, so ist auch im zweitinstanzlichen Verfahren gem. Art. 111 Abs. 1 FGG -RG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden. 2. Liegt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsgerichts vor, welches irrtümlich eine Belehrung nach FamFG erteilt und fehlerhaft auf die Einlegung der Beschwerde beim Amtsgericht statt beim Oberlandesgericht hingewiesen hat, so ist zu berücksichtigen, dass sich ein Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres auf eine derartige Rechtsmittelbelehrung verlassen darf. Er ist vielmehr verpflichtet, eigenständig zu prüfen, welches Rechtsmittel statthaft ist und unter welchen Voraussetzungen es angelegt werden kann.