OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.02.2010
5 WF 28/10
Normen:
FGG -RG Art. 111; FamFG § 120; FamFG § 86;
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 74/08

Maßgebliches Recht für Vollstreckungsverfahren in Übergangsfällen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 5 WF 28/10

DRsp Nr. 2010/10342

Maßgebliches Recht für Vollstreckungsverfahren in Übergangsfällen

Vollstreckungsverfahren sind selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG -ReformG. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1. September 2009 entstanden ist.

1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

2) Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 25.09.2009 (3 F 74/08) Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen.

3) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

4) Der Beschwerdewert wird auf 300,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; FamFG § 120; FamFG § 86;

Gründe: