OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2013
8 UF 242/12
Normen:
§§ 33, 34, 49 VersAusglG; 268a Abs. 2 SGB VI; 101 Abs. 3 SGB VI a.F.;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 6460/11

Maßgebliches Recht hinsichtlich der Anpassung des Versorgungsausggleichs wegen Unterhaltspflichten in Übergangsfällen

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 8 UF 242/12

DRsp Nr. 2013/21650

Maßgebliches Recht hinsichtlich der Anpassung des Versorgungsausggleichs wegen Unterhaltspflichten in Übergangsfällen

1. Zur Anwendbarkeit der §§ 33, 34 VersAusglG.2. Voraussetzung für eine Anpassung gem. § 33 VersAusglG ist u.a.., dass sich die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auf den Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten dergestalt auswirkt, dass er nicht oder jedenfalls teilweise nicht besteht, was durch eine fiktive Unterhaltsberechnung festzustellen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 09.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 02.10.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.266,73 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 33, 34, 49 VersAusglG; 268a Abs. 2 SGB VI; 101 Abs. 3 SGB VI a.F.;

Gründe

I.

Die Ehe des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2. ist durch Urteil des AG Dortmund vom 20.09.1989 geschieden worden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau des Antragstellers durchgeführt. Das Urteil ist seit dem 03.11.1989 rechtskräftig.