OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.04.2010
2 WF 40/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG (a.F.) § 33; FamFG § 89;
Fundstellen:
FamRB 2010, 235
JurBüro 2010, 381
Rpfleger 2010, 504
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 69/08

Maßgebliches Recht hinsichtlicht der Vollstreckung einer Umgangsregelung in Übergangsfällen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 2 WF 40/10

DRsp Nr. 2010/9230

Maßgebliches Recht hinsichtlicht der Vollstreckung einer Umgangsregelung in Übergangsfällen

1. Das Vollstreckungsverfahren zu einer Umgangsregelung ist im Rahmen des Art.111 Abs.1 FGG -RG als ein selbständiges Verfahren und nicht als bloße Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache anzusehen. Deshalb richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann nach den §§ 86 ff., 120 FamFG, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind. 2. Ist vor dem 01.09.2009 ein Vollstreckungstitel ergangen, bei dem gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht war, so können auf dieser Grundlage künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG angeordnet werden. Bei sog. Alttiteln, für die die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war, ist nicht erforderlich, dass vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) gemäß § 89 Abs.2 FamFG ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 € die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 € angeordnet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.