OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.03.2010
16 WF 41/10
Normen:
FGG (a.F.) § 33; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG-ReformG Art. 111;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1594
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 313/08

Maßgebliches Recht und Anforderungen an das Verfahren bei Durchsetzung einer Umgangsregelung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 16 WF 41/10

DRsp Nr. 2010/9324

Maßgebliches Recht und Anforderungen an das Verfahren bei Durchsetzung einer Umgangsregelung

1.Das Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG -ReformG. Wird deshalb ein nach diesen Vorschriften zu betreibendes Vollstreckungsverfahren (hier: Durchsetzung einer Umgangsregelung) nach dem 31.08.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff. FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel bereits vor dem 01.09.2009 entstanden ist. 2. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel ist auch nicht dann entbehrlich, wenn die zu vollstreckende Umgangsentscheidung bereits ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 3 FamFG a.F. androht. Die fehlende Belehrung kann durch gesonderten Beschluss - auch im Beschwerdeverfahren - nachgeholt werden.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 28.01.2010 (Az. 12 F 313/08)

a u f g e h o b e n .

2. Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird

z u r ü c k g e w i e s e n .