OLG Celle - Beschluss vom 13.04.2012
10 UF 22/12
Normen:
BGBEG Art. 18; UhPflProt Haag Art. 22; EGBes 941/2009 Art 5 Abs. 2;

Maßgebliches Unterhaltsstatut

OLG Celle, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 10 UF 22/12

DRsp Nr. 2012/9110

Maßgebliches Unterhaltsstatut

1. Werden Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 17. Juni 2011 geltend gemacht, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht ausschließlich nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Art. 22 HUntProt). 2. Wird ein Verfahren über Unterhaltsansprüche - gleich für welchen Zeitraum - nach dem 17. Juni 2011 eingeleitet, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht ausschließlich nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Art. 5 Abs. 2 EU-Ratsbeschluß vom 30. November 2009 [ABl EU 2009 L 331/17]). 3. Soweit in einem vor dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Verfahren Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 18. Juni 2011 geltend gemacht werden, richtet sich das dafür anzuwendende Sachrecht weiterhin nach Art. 18 EGBGB a.F.

1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, daß nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 2012 - XII 198/11 (veröffentlicht bei juris sowie auf der Internetseite des BGH) für das vorliegende Verfahren das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht maßgeblich ist. Dies hat allerdings keinen Einfluß auf die Zulässigkeit des nunmehr als Beschwerde zu verstehenden Rechtsmittels des Antragsgegners.