1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, daß nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 2012 - XII 198/11 (veröffentlicht bei juris sowie auf der Internetseite des BGH) für das vorliegende Verfahren das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht maßgeblich ist. Dies hat allerdings keinen Einfluß auf die Zulässigkeit des nunmehr als Beschwerde zu verstehenden Rechtsmittels des Antragsgegners.
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