OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2011
II-8 UF 257/10
Normen:
ZPO § 640c Abs. 1 a.F.; ZPO § 653 a.F.; FamFG § 237; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1593;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 146
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 391/10

Maßgebliches Verfahrensrecht bei Verbindung von Abstammungs- und Unterhaltsverfahren; Zulässigkeit der Beschränkung der Haftung des volljährigen Kindes für Verbindlichkeiten auf zu deren Entstehungszeitpunkt vorhandenes Vermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 257/10

DRsp Nr. 2011/17057

Maßgebliches Verfahrensrecht bei Verbindung von Abstammungs- und Unterhaltsverfahren; Zulässigkeit der Beschränkung der Haftung des volljährigen Kindes für Verbindlichkeiten auf zu deren Entstehungszeitpunkt vorhandenes Vermögen

1. Anders als nach der früheren Regelung gem. §§ 640c Abs. 1, 653 ZPO a.F. kann das Unterhaltsverfahren gem. § 237 FamFG als selbständiges Verfahren betrieben werden, wobei allerdings eine Verbindung mit dem Abstammungsverfahren möglich ist. Auch bei einer derartigen Verbindung bleibt das Verfahren gem. § 237 FamFG eine Unterhaltssache, auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind und nicht etwa diejenigen des Abstammungsverfahrens. 2. Dabei gilt die Einschränkung des § 237 Abs. 3 FamFG nur so lange, wie die Voraussetzungen des § 1592 Nr. 1 und 2 sowie § 1593 BGB nicht vorliegen, also die Vaterschaft nicht feststeht. 3. Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit und zur Höhe des fiktiv anzusetzenden Einkommens.