OLG Hamm - Urteil vom 21.04.2010
II-8 UF 29/10
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 122/09

Maßgebliches Verfahrensrecht in Übergangsfällen

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 29/10

DRsp Nr. 2011/1950

Maßgebliches Verfahrensrecht in Übergangsfällen

1. Für die Frage, ob das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht oder das FamFG anwendbar ist, kommt es allein auf den Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an, unabhängig davon, ob es sich um einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageschrift oder nur um eine durch die Prozesskostenhilfebewilligung bedingte Klage handelt. 2. Ist in einem Vorprozess die Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen hinsichtlich eines früheren gerichtlichen Vergleiches abgewiesen worden, so gilt die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO für die nunmehr erhobene Abänderungsklage des Unterhaltsberechtigten nicht.

Tenor

Die als Berufung auszulegende Beschwerde des Beklagten gegen den am 7. Januar 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

1.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht als Beschluss, sondern als Urteil zu bezeichnen.

2.

In der Urteilsformel muss es zu Ziffer 1. und 2. statt Antragstellerin Klägerin und statt Antragsgegner Beklagter heißen.

3.

Die Entscheidung zu Ziff. 3. der angefochtenen Entscheidung ist wie folgt zu ersetzen:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.