BVerfG - Beschluß vom 02.02.1993
1 BvR 1697/91
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 S. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)274l-m
EzFamR aktuell 1993, 190
FamRZ 1993, 664
FuR 1993, 232
NJW-RR 1993, 1090
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 22.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 129/91
OLG Celle, vom 01.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 19 WF 170/91

Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei schwierig zu beantwortenden Rechtsfragen in der Hauptsache

BVerfG, Beschluß vom 02.02.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1697/91

DRsp Nr. 1994/2447

Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei schwierig zu beantwortenden Rechtsfragen in der Hauptsache

1. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, das eine weitgehende Angleichung der Situation unbemittelter Rechtsuchender an die bemittelter verlangt, dürfen im Rahmen des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht überspannt werden.2. Insbesondere darf die Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage oder die Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen (hier: Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtegrundes i.S.v. BGB § 1579 Nr. 7 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, wenn der unterhaltbegehrende, geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt und hierbei ungeklärt ist, ob es sich dabei um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, durch die der Unterhalt, auch unter Wahrung der Belange der Kinder, sichergestellt ist.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin erstrebt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt.